Die Schiedsstelle

Die Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Frankfurt/Main und Main-Taunus-Kreis hat eine Schiedsstelle errichtet zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Kunden und Mitgliedern mit Sitz im Bereich der angeschlossenen Innungen Frankfurt/Main, Main-Taunus-Kreis, Hanau-Schlüchtern, Hochtaunuskreis, Groß-Gerau und Gelnhausen (hier ohne Gebrauchtwagen).

Die Schiedsstelle schlichtet bei Streitigkeiten:

1.) aus Kfz-Reparaturen

  • über die Notwendigkeit einer Reparatur
  • über die ordnungsgemäße Durchführung von Werkstattleistungen
  • über die Angemessenheit von Reparaturkosten

Ausgeschlossen sind Streitigkeiten hinsichtlich Garantie- und Gewährleistungsreparaturen aus dem Verkauf von Neuwagen, sowie Streitigkeiten über Reparaturen für Nutzfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht. 

2.) aus dem Verkauf gebrauchter Personenkraftwagen und sonstiger Kraftfahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen Gesamtgewicht, wenn das Innungsmitglied das Vertrauenssiegel für Gebrauchtwagen führt oder es ständig und in nicht nur unerheblichem Umfang mit Gebrauchtfahrzeugen handelt und den Gestattungsvertrag zur Kollektivmarke „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ unterzeichnet hat.

 

Hier finden Sie die jeweils nötigen Schiedsanträge: 
Schiedsantrag Servicevertrag
Schiedsantrag Gebrauchtwagenkauf

Diesen können Sie ausdrucken und dann ausgefüllt (bitte leserlich schreiben) und unterschrieben per Fax, E-Mail oder per Post an uns zurücksenden. Beachten Sie die Hinweise weiter unten auf dieser Seite. 

Ihr Kontakt zu uns

Wolfgang Köhler
Schiedsstelle
Rainer Wolz
Schiedsstelle / Prüfer PSP

Das Schiedsverfahren wird auf Anrufung durch den Kunden oder durch das Innungsmitglied (hier gilt: Zustimmung des Kunden erforderlich) eröffnet. Ist anstelle des Kunden ein Versicherungsunternehmen leistungspflichtig, steht diesem Unternehmen das gleiche Recht zu.

Die Anrufung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei der Schiedsstelle.

Der Antrag muss enthalten:

  • Angaben über die Person des Antragstellers und des Antragsgegners
  • aussagekräftige und chronologische Schilderung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts und der Art der Beanstandung
  • einen bestimmten Antrag, über den die Schiedskommission entscheiden soll
  • Angaben von evtl. Beweismitteln (Achtung: eine Rechnung ist unbedingt erforderlich) 

Der Antrag kann eingereicht werden bei Streitigkeiten:

  • über Kraftfahrzeug-Reparaturen unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses, das den Antrag begründet.
  • über den Verkauf von gebrauchten Personenwagen innerhalb von drei Monaten nach Auslieferung des Gebrauchtfahrzeuges, jedoch höchstens bis zu einer Fahrleistung des Gebrauchtfahrzeuges von 3.000 km, es sei denn, dass die Parteien schriftlich eine längere Frist bzw. km-Leistung vereinbart haben.

Ist in der betreffenden Sache bereits ein Gerichtsverfahren anhängig oder liegt bereits ein Urteil eines ordentlichen Gerichts vor, so kann die Schiedsstelle die Bearbeitung der Angelegenheit nicht übernehmen.

  • Vor Durchführung des Schiedskommissions-Verfahrens prüft die Geschäftsstelle, ob der Reparatur-Betrieb, Verkäufer oder Agent Mitglied einer der Schiedsstelle angeschlossenen Innung ist, und - falls es sich um eine Streitigkeit aus dem Verkauf gebrauchter Personenkraftwagen handelt - ob er das Vertrauenssiegel führt.
  • Weiterhin werden geprüft, ob die Schiedsstelle örtlich und sachlich zuständig ist und ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.
  • Die Geschäftsstelle informiert die Werkstatt/den Betrieb über den Schiedsantrag und fordert eine Stellungnahme zum Vorgang an.
  • Die Geschäftsstelle prüft bei vorliegender Verfahrensvoraussetzung, ob die Beanstandungen zwischen den Beteiligten vorweg geklärt werden können. Ist dies nicht möglich, so holt die Geschäftsstelle das Einverständnis beider Parteien zur Durchführung eines Schiedskommissions-Verfahrens ein und legt den Vorgang der Schiedskommission vor.
  • Das Schiedskommissions-Verfahren ist mündlich. Auf Antrag beider Parteien kann auch schriftlich entschieden werden.
  • Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Freiwillig erschienene Zeugen oder auskunftswillige Dritte können von der Schiedskommission gehört werden.
  • Die Schiedskommission befindet grundsätzlich aufgrund der Ergebnisse der Verhandlung und aus eigener Sachkenntnis ohne Heranziehung eines Sachverständigen.
  • Die Schiedskommission versucht in jedem Stadium des Verfahrens einen Vergleich zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. Einigen sich die Parteien nicht, so entscheidet die Schiedskommission durch Erstellung eines Schiedsgutachtens. Dieses wird mit Stimmenmehrheit beschlossen.
  • Der Rechtsweg wird durch das Schiedsgutachten nicht ausgeschlossen. Jedoch bindet die Tatsachenfeststellung der Schiedskommission die Parteien.
  • Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden vom Antragsteller und Antragsgegner keine Kosten erhoben.