Über die Schiedsstelle

Die Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Frankfurt/Main und Main-Taunus-Kreis errichtet eine Schiedsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Kunden und Mitgliedern mit Sitz im Bereich der angeschlossenen Innungen Frankfurt/Main, Main-Taunus-Kreis, Hanau, Hochtaunuskreis und Groß-Gerau.

Die Schiedsstelle schlichtet bei Streitigkeiten:

1.) aus Kfz-Reparaturen

  • über die Notwendigkeit einer Reparatur
  • über die ordnungsgemäße Durchführung von Werkstattleistungen
  • über die Angemessenheit von Reparaturkosten

Ausgeschlossen sind Streitigkeiten hinsichtlich Reparaturen aus dem Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen, sowie Streitigkeiten außerhalb des Personenkraftwagensektors.

2.) aus dem Verkauf gebrauchter Personenkraftwagen und sonstiger Kraftfahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen Nutzlast, wenn das Innungsmitglied das Vertrauenssiegel für Gebrauchtwagen führt.

Am Ende dieser Seite finden Sie einen Schiedsantrag. Diesen können Sie ausdrucken und dann ausgefüllt (bitte leserlich schreiben) und unterschrieben per Fax, eMail oder ganz einfach per Post an uns zurücksenden.

Tätigwerden der Schiedsstelle

Die Schiedskommission wird auf Anrufung durch den Kunden oder durch das Innungsmitglied tätig. Ist anstelle des Kunden ein Versicherungsunternehmen leistungspflichtig, steht diesem Unternehmen das gleiche Recht zu.

Die Anrufung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei der Schiedsstelle.

Der Antrag muss enthalten:

  • Angaben über die Person des Antragstellers und des Antragsgegners
  • kurze Schilderung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts und der Art der Beanstandung
  • einen bestimmten Antrag, über den die Schiedskommission entscheiden soll
  • Angaben von evtl. Beweismitteln

Der Antrag kann eingereicht werden bei Streitigkeiten:

  • über Kraftfahrzeug-Reparaturen innerhalb eines Monats vom Zeitpunkt des Ereignisses, das den Antrag begründet.
  • über den Verkauf von gebrauchten Personenwagen innerhalb von drei Monaten nach Auslieferung des Gebrauchtfahrzeuges, jedoch höchstens bis zu einer Fahrleistung des Gebrauchtfahrzeuges von 3.000 km, es sei denn, dass die Parteien schriftlich eine längere Frist bzw. km-Leistung vereinbart haben.

Später eingereichte Anträge werden nicht bearbeitet.

Ist in der betreffenden Sache bereits ein Gerichtsverfahren anhängig oder liegt bereits ein Urteil eines ordentlichen Gerichts vor, so kann die Schiedsstelle die Bearbeitung der Angelegenheit nicht übernehmen.

Verfahren der Schiedsstelle

Vor Durchführung des Schiedskommissions-Verfahrens prüft die Geschäftsstelle, ob der Reparatur-Betrieb, Verkäufer oder Agent Mitglied einer der Schiedsstelle angeschlossenen Innung ist, und - falls es sich um eine Streitigkeit aus dem Verkauf gebrauchter Personenkraftwagen handelt - ob er das Vertrauenssiegel führt.

Weiterhin werden geprüft, ob die Schiedsstelle örtlich und sachlich zuständig ist und ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.

Die Geschäftsstelle prüft bei vorliegenden Verfahrensvoraussetzungen, ob die Beanstandungen zwischen den Beteiligten vorweg geklärt werden können. Ist dies nicht möglich, so holt die Geschäftsstelle das schriftliche Einverständnis beider Parteien zur Durchführung eines Schiedskommissions-Verfahrens ein und legt den Vorgang der Schiedskommission vor.

Das Schiedskommissions-Verfahren ist mündlich. Auf Antrag beider Parteien kann auch schriftlich entschieden werden.

Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Freiwillig erschienene Zeugen oder auskunftswillige Dritte können von der Schiedskommission gehört werden.

Die Schiedskommission befindet grundsätzlich aufgrund der Ergebnisse der Verhandlung und aus eigener Sachkenntnis ohne Heranziehung eines Sachverständigen.

Die Schiedskommission versucht in jedem Stadium des Verfahrens einen Vergleich zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. Einigen sich die Parteien nicht, so entscheidet die Schiedskommission durch Erstellung eines Schiedsgutachtens. Dieses wird mit Stimmenmehrheit beschlossen.

Der Rechtsweg wird durch das Schiedsgutachten nicht ausgeschlossen. Jedoch bindet die Tatsachenfeststellung der Schiedskommission die Parteien.

Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden vom Antragsteller und Antragsgegner keine Kosten erhoben.

Unsere Mitarbeiter

Wolfgang Köhler, Rainer Wolz

Kontakt

Schiedsstelle für das Kraftfahrzeuggewerbe

Heerstr. 149
60488 Frankfurt

Tel.: 069/ 76 32 54
Fax: 069/ 76 49 73
E-Mail: schiedsstelle(at)kfz-innung-ffm.de

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